Satzung

 

§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen "Sprendlinger Turngemeinde 1848“, als Abkürzung „STG“.

 

2.) Sein Sitz ist 63303 Dreieich Sprendlingen (Hessen), sein Gerichtsstand ist Langen (Hessen). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main (Hessen) eingetragen und führt den Zusatz „e.V."

 

3.) Seine Vereinsfarben sind "Rot-Weiß". Treten Vereinsmitglieder in Trikots und Präsentationsanzügen in der Öffentlichkeit oder an Turnieren auf, so ist darauf zu achten, dass sich diese Kleidungsstücke an der Farbwelt des Vereins orientieren. Details regelt eine vom Vorstand festgehaltene Kleiderordnung.

 

4.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

5.) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Hessen und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

6.) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

 

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports sowie des kulturellen Lebens.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Betätigung und kultureller Bildung auf breiter Basis verwirklicht. Der Verein sieht seine Aufgabe außerdem darin, die Geselligkeit zu pflegen und durch sportliche und kulturelle Veranstaltungen für die Ideale des Vereins zu werben.

 

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt, wenn diese im Vorfeld beim Vorstand angemeldet und durch diesen genehmigt wurden. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

5.) Der Verein wahrt die parteipolitische und konfessionelle Neutralität.

 

 

§ 3
Mitgliedschaft, Vereinsauszeichnungen, Ehrenzeichen

1.) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die korporative Mitgliedschaft erwerben.

 

2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

 

3.) Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.

 

4.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

5.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des Aufnahmeantrags in der Geschäftsstelle des Vereins. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

 

6.) Personen, die sich um den Verein, sowie die Förderung von Sport, Kultur und Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

7.) Die durch den Verein verliehenen Ehrenzeichen sind in einer Ehrungsordnung definiert, die der Vorstand festlegt.

 

 

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

2.) Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Die über 18 Jahre alten Mitglieder haben in ihren Abteilungen Stimmrecht bei den alljährlich stattfindenden Abteilungsvorstandswahlen, die innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Jahres von der Abteilungsleitung unter Einbezug des Vorstandes einzuberufen sind.

 

3.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

4.) Auf die Vereinsführung können die Mitglieder durch Anträge, Anregungen und Vorschläge, die an den 1. Vorsitzenden zu richten sind, Einfluss nehmen.

 

5.) Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht. Seine rege Beteiligung an den Versammlungen wird erwartet. Von jedem aktiven Mitglied wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Wettkämpfen, Spielen und kulturellen Veranstaltungen sowie an den festgesetzten Übungsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt, oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies unverzüglich dem Hauptvorstand zu melden. Es ist keinem Sportler des Vereins gestattet, in derselben Sportart als Mitglied einer mit der Sprendlinger Turngemeinde konkurrierenden Mannschaft zu starten. Über Ausnahmen dieser Regelung befindet in Einzelfällen der Vereinsvorstand.

 

6.) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitglieder- Versammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in).

 

7.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:


a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung)

 

8.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Ziffer 7.) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

9.) Zu Vorstandssitzungen kann auf Verlangen des Vorstandes jedes Mitglied herangezogen
werden, um zu bestimmten Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen. Das Erscheinen zu diesen Sitzungen ist Pflicht.

 

10.) Jedes Mitglied im Alter zwischen 16 und 70 Jahren ist zur Leistung von Arbeitseinsätzen
verpflichtet. Befreit sind Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr.

 

 

§ 5
Mitgliedsbeiträge

1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
b) Monatsbeiträge
c) Spartenbeiträge
d) eine Entschädigung, falls das Mitglied nicht seiner Verpflichtung nachkommt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitseinsätze für den Verein zu leisten. Die Höhe dieser Entschädigung ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

 

Die Höhe der Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Es wird ausschließlich das Bankeinzugsverfahren (SEPA Lastschriftmandat) zur Abwicklung der Beitragseinzüge akzeptiert.

 

2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

 

3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

4.) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

 

5.) Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände einzufordern bzw. auf dem ordentlichen Rechtswege einzuklagen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

 

3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

 

• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

 

• Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

 

• Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

 

Von der Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich Mitteilung zu machen. Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung beim Ältestenrat des Vereins einlegen. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. Eine Anrufung der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung kann auch der ordentliche Rechtsweg nicht beschritten werden.

 

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

Ansonsten verliert der Ausgeschiedene jeden Anspruch gegenüber dem Verein. Für einen dem Verein zugefügten materiellen oder immateriellen Schaden bleibt er haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Geld usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:


1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) der Ältestenrat.

 

 

§ 8
Haftung

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten nicht für die bei Ausübung des Sportes eingetretenen Unfälle sowie für verlorene oder abhanden gekommene Gegenstände auf den Sportplätzen und in den eigenen Räumen.

 

Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist für die Mitglieder bei Ausübung ihres Sportes im Rahmen eines Versicherungsvertrages bei der Versicherungsabteilung des Landessportbundes Hessen e. V. gewährleistet.

 

 

§ 9
Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Bedarf einberufen.

 

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am Vereinsheim der Sprendlinger Turngemeinde 1848 e.V., Rhönstraße 1, 63303 Dreieich oder durch Anzeige in der Stadtpost Dreieich sowie zusätzlich per Email an alle Mitglieder, die sich für den Newsletter der Sprendlinger Turngemeinde registriert haben, spätestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn mit Angabe der Tagesordnung.

 

3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Eine definitive Beschlussfassung in dem Sinne, dass der Vorstand ohne eingehende unabhängige Beratung durch zwingende bindende Vorschriften in seiner Geschäftsführung eingeengt werden könnte, ist nicht zulässig. Beschlüsse über Dringlichkeitsanträge sind nur in der Form von Empfehlungen für die Vorbereitung von Beschlüssen und Ausarbeitung von Aufträgen, Plänen, Gutachten u.s.w. an den Vorstand möglich oder sie sind verwaltungstechnischer Art durch die Berufung von Sachverständigen, Bildung von Ausschüssen u.s.w.

 

4.) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

9.) Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks ist nur auf einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss muss mit 3/4-Mehrheit gefasst werden. Die Abstimmung ist namentlich.

 

§ 10
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Pflichtbestandteile:

 

1) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung.

 

2) Jahresberichte


2.1 Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
2.2 Bericht des Bereichsleiters Finanzen
2.3 Bericht der Abteilungsleiter
2.4 Bericht der Ausschussvorsitzenden und Fachwarte
2.5 Bericht des Vorsitzenden des Ältestenrates

 

3) Bericht der Kassenprüfer.

 

4) Entlastung des Vorstandes.

 

5) Wahl des Vorstandes (Amtszeit 2 Jahre).

 

6) Wahl der Ausschussmitglieder und Fachwarte, Neuwahl bzw. Nachwahl von Mitgliedern des Ältestenrates.

 

7) Wahl des neu hinzutretenden Kassenprüfers.

 

8) Bestätigung der Abteilungsvorstände.

 

9) Vorlage und Beschlussfassung des neuen Haushaltsplanes.

 

10) Beschlussfassung über fristgemäß eingegangene Anträge

 

Des Weiteren ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Beschlussfassung über:


a) Anträge zur Änderung der Vereinssatzung
b) die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 4 der Vereinssatzung
c) die Auflösung des Vereins , sowie die Änderung des Vereinszwecks
(Einschränkung siehe § 9, Ziff. 9)
d) Wahl von Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit

 

Wird die Wahl des Vorstandes oder seines 1. Vorsitzenden erforderlich, dann bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlleiter, der die Entlastung und anschließende Neuwahl des alten Vorstandes oder seines 1. Vorsitzenden vornimmt.

 

Der Wahlleiter stellt die vom bisherigen Vorstand sowie die von der Mitgliederversammlung nominierten Kandidaten zur Wahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn mehrere Kandidaten sich bewerben. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so kann diese offen erfolgen.

 

Die Wahl des Vorstandes findet in offener Abstimmung statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen etwas anderes. Sind geheime Abstimmungen erforderlich, so beruft der Wahlleiter aus der Versammlung einen Wahlausschuss, der die Stimmen entgegennimmt und auszählt.

 

Ist der 1. Vorsitzende gewählt, dann leitet er die eventuell erforderliche Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit abberufen bzw. gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl bzw. Bestätigung der Ausschussvorsitzenden, Fachwarte, Kassenprüfer und Mitglieder des Ältestenrates.

 

 

§ 11
Vorstand

1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen:


a) Der/die erste Vorsitzende
b) Der/die stellvertretende Vorsitzende
c) Der/die Bereichsleiter/in Finanzen

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes vertreten, und zwar in der Weise, dass der erste Vorsitzende allein, der stellvertretende Vorsitzende und der Bereichsleiter Finanzen nur zusammen zeichnungsberechtigt sind. Die Vertretungsbefugnis kann vom Vorstand in Sonderfällen auf andere Personen übertragen werden.

 

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

Nichtvertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstands sind:


d) Schriftführer,
e) die Beisitzer.

 

In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und deren Ruf und Eignung die Gewähr gibt, eine Funktion ordnungsgemäß ausüben zu können.

 

Der Vorstand kann durch Wahl von Beisitzern auf 10 Personen erweitert werden.

 

2.) Aufgabe des Hauptvorstandes ist die Führung der Vereinsgeschäfte im Sinne des §2 dieser Satzung, und zwar:


2.1) Verwaltung, Erhaltung und Vermehrung des Vereinsvermögens,
2.2) Erhebung der Beiträge,
2.3) Führung der Vereinskasse,
2.4) Kontrolle des Abteilungsetats,
2.5) Laufende Überwachung der Tätigkeiten innerhalb der Abteilungen,
2.6) Aufstellung des Haushaltsplans und der Etats,
2.7) Führung der Mitgliederkartei,
2.8) Einholen laufender Informationen über den Gastwirtschaftsbetrieb,
2.9) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
2.10) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
2.11) Verleihung von Vereinsauszeichnungen und Ehrenzeichen,
2.12) Aufnahme von korporativen Mitgliedern,
2.13) Beschlussfassung bei der Kündigung und Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern,
2.14) Aufstellung des Terminplanes der Jahresveranstaltungen,
2.15) Recht zur Aufforderung einzelner Mitglieder zur Teilnahme an Vorstandssitzungen,
2.16) Einberufung von Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen.
2.17) Pflicht zur Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens im Falle der Überschuldung.

 

Wird die Stellung des Antrages vorsätzlich verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner,

 

2.18) Recht zur Bildung von Ausschüssen,
2.19) Bestellung von hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins,
2.20) Bestellung des Vereinswirtes,
2.21) Erledigung sonstiger Aufgaben, soweit sie nicht Mitgliederversammlungen vorbehalten sind,
2.22) Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich.

 

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Dies gilt auch für nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder.

 

Ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied kann während eines Geschäftsjahres nicht zurücktreten, es sei denn, dass es aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen sowie einem sonstigen überzeugenden Entschuldigungsgrund zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. In einem solchen Falle muss eine schriftliche Kündigung zur nächsten Vorstandssitzung eingereicht werden.

 

4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung ist für die Gültigkeit der Beschlüsse auf Vorstandssitzungen nicht erforderlich.

 

Eine Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern im Falle von Pflichtverletzungen ist durch 2/3 - Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Die Einberufung einer Sitzung des Ältestenrates hat unverzüglich zu erfolgen, der die Amtsenthebung bestätigen muss. Von der Jahreshauptversammlung gewählte Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

 

 

§ 12
Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden auf fünf Jahre gewählt. Dem Ältestenrat dürfen Mitglieder des Vorstandes nicht angehören. Zur Wahl können in der Vereinsarbeit erfahrene und bewährte Mitglieder vorgeschlagen werden, die dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Sie müssen mindestens 40 Jahre alt sein. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Ältestenrates ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern sind diese auf der nächsten Mitgliederversammlung für die
Verbleibende Amtszeit nachzuwählen.

 

Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:

 

1) Oberste Berufungsinstanz beim Ausschlussverfahren laut § 6 und Bestätigungsorgan bei der Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern laut § 11.

 

2) Oberste Schlichtungsinstanz bei persönlichen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten unter den Mitgliedern.

 

3) Einspruchsrecht bei Beschlüssen des Vorstandes, wenn diese dem Vereinszweck oder Bestimmungen dieser Satzung widersprechen. Der Einspruch muss von 2/3 aller Mitglieder des Ältestenrates erhoben und schriftlich begründet werden. Lässt der Vorstand seinen Beschluss unverändert, dann ist von einem Mitglied des Ältestenrats unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig entscheidet.

 

4) Mitsprache- und Beschlussrecht in gemeinsamer Sitzung mit dem Vereinsvorstand bei grundsätzlichen Entscheidungen, die die Änderung des Vereinszweckes, Umgestaltung des Wirtschaftsbetriebes usw. betreffen.

 

 

§ 13
Vereinsjugend

1.) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an,

sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

 

2.) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

 

3.) Der/die Jugendleiter/in gehört dem Vereinsvorstand an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14
Ordnung

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung, Kleiderordnung und einen Ehrenkodex geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die Ehrungsordnung, die Kleiderordnung sowie der Ehrenkodex, die vom Vorstand zu beschließen sind sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

 

 

§ 15
Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:


1.) Verweis
2.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
3.) Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

 

 

§ 16
Kassenprüfer

1.) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer zu dem Kassenprüfer neu dazu, welcher bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr die Kasse geprüft hat. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

 

2.) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

 

4.) Die Kassenprüfer haben ausschließlich den Organen des Vereins über die ordnungsgemäße Führung der Kasse Bericht zu erstatten. Die Daten, die den Kassenprüfern zur Verfügung gestellt werden, sind streng vertraulich zu behandeln.

 

 

§ 17
Datenschutz

1.) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, dessen Telefonnummer, dessen Geburtsdatum, dessen Bankverbindung und, sofern vorhanden, dessen e-Mailadresse auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

2.) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, e-Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet

der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband.

 

3.) Öffentlichkeitsarbeit: Der Verein nutzt Print- und Onlinemedien zur Berichterstattung und zu Werbezwecken. Dabei werden auch Bilder, Namen und Ergebnisse von Mitgliedern veröffentlicht.

 

4.) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder: Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.

 

 

§ 18
Auflösung

1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

4.) Wird der Verein aufgelöst, dann fällt sein in diesem Zeitpunkt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa vorhandenes Vermögen an den Landessportbund e.V. mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke des Turnens und des Sportes Verwendung finden darf.

 

§ 19
Schlussbestimmungen

Für die in der Satzung nicht geregelten Fälle gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2015 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit verlieren alle vorhergehenden Satzungen und Satzungsbeschlüsse ihre Gültigkeit.

 

Die hier veröffentlichte Satzung entspricht unter Umständen nicht der letztgültigen Fassung. Es entsteht kein Rechtsanspruch aus unter Umständen fehlerhaft veröffentlichten Daten.

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